3.2. Die Klägerin hat dem Beklagten 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 33'800.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagten 1–2 (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. 63 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei-