2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 15'790.95 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'579.45 verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 211.50 hat die Klägerin der Obergerichtskasse zu bezahlen. 3. 3.1. Die Klägerin hat der Beklagten 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 33'800.00 (zzgl. MwSt. von 7.7 % auf Fr. 5'637.00) zu bezahlen.