als Vorsteuer von seiner eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).63 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber endete die Mehrwertsteuerpflicht der Beklagten 1 gemäss UID-Register am 31. Dezember 2022.64