Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Da sich der zweite Schriftenwechsel im Rahmen des Üblichen hielt, ist dem Antrag des Beklagte 2 in seiner Kostennote vom 26. Juni 2023 (Zuschlag von 30 %) nicht zu folgen. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 33'800.00.