10.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Beklagten 1–2 haben dabei Anspruch auf je eine Parteientschädigung, da sie sich je von einem separaten Anwalt vertreten liessen, wozu sie aufgrund der potentiellen internen Haftungsfragen auch begründeten Anlass hatten.61