Zusammen betragen die Gerichtskosten somit Fr. 15'790.95. Sie werden der Klägerin auferlegt und im Umfang von Fr. 15'579.45 mit ihrem Gerichtskostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat den Restbetrag in der Höhe von Fr. 211.50 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).