10.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und den Beweisführungskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 395'884.10 (Fr. 390'527.50 + Fr. 4'950.00 + Fr. 203.30 + Fr. 203.30) gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 7 VKD Fr. 15'579.45. Die Beweisführungskosten für die Zeugeneinvernahme von L. betragen Fr. 211.50. Zusammen betragen die Gerichtskosten somit Fr. 15'790.95.