10. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klagen abgewiesen werden gilt die Klägerin als unterliegend und sind ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).