Die mit Rechtsbegehren Nr. 3 und 4 von den Beklagten 1–2 geltend gemachten Zahlungsbefehlskosten von je Fr. 203.30 sind aufgrund der Abweisung der Anerkennungsklagen ebenfalls nicht zuzusprechen. Selbst wenn die Klägerin mit ihren Anerkennungsklagen obsiegt hätte, wären ihr die Zahlungsbefehlskosten aber nicht separat zuzusprechen, da der Schuldner gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger diese nur vorzuschiessen hat.