9. Fazit Die Klägerin konnte ihren Schaden nicht nachweisen, soweit überhaupt ein Schaden im Rechtssinne geltend gemacht wurde. Der Klägerin steht gegen die Beklagten 1–2 daher keine Schadenersatzforderung zu, weshalb die Klagen gegen die Beklagten 1–2 abzuweisen sind. Damit erübrigt sich auch die Beseitigung der Rechtsvorschläge gemäss den Rechtsbegehren Nr. 5 und 6.