8.2. Würdigung Die klägerischen Behauptungen wurden von den Beklagten 1–2 bestritten. Dennoch substantiierte die Klägerin nicht, welchen Aufwand O. für welche Tätigkeiten betrieben hatte. Sie begnügt sich mit einer Liste aller von O. ausgeführten Arbeiten (Klage Rz. 121) sowie mit der Behauptung des Totals seiner Aufwendungen im Betrag von Fr. 17'382.80 (Klage Rz. 121 i.f.) ohne diese auf die einzelnen Arbeiten aufzuschlüsseln, auch nicht in der jeweiligen Replik. Es ist im Rahmen der geltenden Verhandlungsmaxime aber weder die Aufgabe der Gegenparteien noch des Gerichts, sich die - 26 -