8.1.3. Beklagter 2 Der Beklagte 2 bestreitet sowohl die Notwendigkeit des Beizugs des Architekten O. wie auch die Angemessenheit seines Stundenansatzes von Fr. 150.00. Ausserdem habe der Beklagte 2 kaum mit O. zu tun gehabt. Es werde zudem bestritten, dass die in KB 54 aufgeführten 107.6 Arbeitsstunden nur die im Zusammenhang mit den angeblichen Bauschäden stehenden Aufwendungen enthalten würden. Inhaltlich sei es hauptsächlich um die Umgebungs- und Gartenarbeiten sowie die Problematik des Lüftungsschachts gegangen, mit der der Beklagte 2 nichts zu tun habe (Antwort des Beklagten 2 Rz. 121 ff.).