8.1.2. Beklagte 1 Die Beklagte 1 bestreitet, dass der Kostenansatz von Fr. 150.00 angemessen gewesen sei sowie die vorgenommenen Tätigkeiten notwendig und angemessen gewesen seien. Zudem wären solche Kosten von der Parteientschädigung gedeckt. Die klägerischen Ausführungen seien unsubstantiiert (Antwort der Beklagten 1 Rz. 127 ff.; Duplik der Beklagten 1 Rz. 121).