8. Baufachliche Begleitung (BKP 569) 8.1. Parteibehauptungen 8.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, sie sei in Bezug auf bauliche Angelegenheiten eine Laiin. Sie sei deshalb auf den Beizug des Architekten O. angewiesen gewesen (Klage Rz. 120; Replik vom 28. März 2023 Rz. 59; Replik vom 29. März 2023 Rz. 69). Dieser habe für die Klägerin für einen Stundenansatz von Fr. 150.00 vom 26. Juni 2020 bis zum 8. April 2022 diverse Tätigkeiten vorgenommen, die für die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den beiden Beklagten notwendig gewesen sei. Dafür sei ein Honorar von insgesamt Fr. 17'382.80 angefallen (Klage Rz. 121; KB 54).