Viertens umfassen die Aufwendungen der vormaligen klägerischen Rechtsvertreterin vor allem Korrespondenz, Aktenstudium und Überlegungen zum weiteren Vorgehen betreffend die geltend gemachte Schädigung (Rissbildungen). Hierbei handelt es sich nicht um ausserprozessuale Aufwendungen, die mit dem vorliegenden Prozess nicht in Verbindung stünden. Vielmehr stellen diese Aufwendungen vorprozessuale Aufwendungen dar, die grundsätzlich über die Parteientschädigung abgegolten werden. - 25 - Ein separater Schadenersatzanspruch ist für diese Aufwendungen nicht ersichtlich.