Was drittens die Tätigkeiten der vormaligen Rechtsvertreterin der Klägerin in Bezug auf die Instandsetzung des Gartens und Sitzplatzes der Klägerin anbelangt, so führt diese nicht aus, wieso es hierfür des Beizugs einer Anwältin bedurfte, d.h. weshalb die ausserprozessualen Anwaltskosten notwendig waren. Weiter führt die Klägerin nicht aus, welche ihrer Leistungen gemäss der Rechnung vom 19. Januar 2022 (KB 49) die Problematik des Gartens und des Sitzplatzes betrafen, sodass auch die Schadenshöhe für das Handelsgericht unklar bleibt. Darüber hinaus handelt es sich teilweise auch um Vergleichsbemühungen, die in der Parteientschädigung des laufenden Verfahrens inbegriffen sind.