Zweitens betreffen die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 113.10 ({Fr. 75.00 [KB 45] + Fr. 30.00 [KB 46]} * 1.077) eine Korrespondenz zwischen der vormaligen Rechtsvertreterin der Klägerin mit der T. betreffend den Austausch von nicht sicheren Elektroleitungen. Dabei handelt es sich zwar um Anwaltskosten, die in keinem Zusammenhang zu einem Verfahren stehen. Es ist aber grundsätzlich nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht gesondert begründet, weshalb für eine einfache Kommunikation mit der T. betreffend den Sanierungsbedarf unsicher gewordener Elektroanlagen der Beizug eines Anwalts notwendig sein soll.