Dies sind zunächst die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'263.65 (inkl. MwSt.), die im Rahmen des Baustoppverfahrens der Gemeinde Q. angefallen sind (KB 44). Diese Kosten sind nicht etwa vor- oder ausserprozessuale Anwaltskosten. Vielmehr stehen diese direkt im Zusammenhang mit einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. In einem solchen werden nach § 32 Abs. 1 VRPG (SAR 271.200) keine Parteikosten ersetzt. Diesen gesetzgeberische Wertungsentscheid gilt es zu akzeptieren. Für die im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren daher keinen Ersatz verlangen.