Bestehen die Anwaltskosten hingegen nicht aus Verfahrenskosten, d.h. handelt es sich um ausserprozessuale Anwaltskosten, sind sie Teil des Schadens.57 Bestandteil des Schadens sind die Kosten für den Beizug eines Anwalts aber nur dann, wenn sie vor der Einleitung eines Prozesses entstanden sind, notwendig und angemessen waren.58 Ebenfalls Bestandteil des Schadens müssen jene ausserprozessualen Anwaltskosten sein,