Die Parteikosten, die im Verlaufe oder bei der Einleitung des Prozesses entstehen und auf diesen zurückzuführen sind, werden ausschliesslich durch das Prozessrecht geregelt und sind durch die Parteientschädigung gedeckt.54 Zu den nicht entschädigungspflichtigen vorprozessualen Anwaltskosten gehören auch die Abklärung, ob eine aussergerichtliche Streiterledigung möglich ist bzw. Vergleichsgespräche an sich (§ 2 Abs. 1 AnwT).55 Der Geschädigte hat deshalb die Notwendigkeit und Angemessenheit der vorprozessualen Anwaltskosten darzulegen.56