Andernfalls gehören sie in aller Regel zu den Kosten des laufenden Verfahrens und können nicht als selbständiger Anspruch eingeklagt werden.53 Die Parteikosten, die im Verlaufe oder bei der Einleitung des Prozesses entstehen und auf diesen zurückzuführen sind, werden ausschliesslich durch das Prozessrecht geregelt und sind durch die Parteientschädigung gedeckt.54