Vorprozessuale Anwaltskosten werden in der Regel mit der Parteientschädigung entgolten.52 Die vorprozessualen Anwaltskosten können nur ausnahmsweise separat als Schaden eingeklagt werden, wobei die Widerrechtlichkeit ihrer Verursachung durch die Gegenpartei eigens begründet werden muss. Andernfalls gehören sie in aller Regel zu den Kosten des laufenden Verfahrens und können nicht als selbständiger Anspruch eingeklagt werden.53