7.1.3. Beklagter 2 Der Beklagte 2 bestreitet, dass der Beizug der vormaligen Rechtsvertreterin der Klägerin notwendig gewesen sei. Zudem habe diese grösstenteils gar nicht mit dem Beklagten 2, sondern mit der Beklagten 1 und anderen Personen korrespondiert (Antwort des Beklagten 2 Rz. 111 ff.).