7.1.2. Beklagte 1 Die Beklagte 1 bestreitet, dass die klägerischen Anwaltskosten gerechtfertigt, notwendig und angemessen gewesen seien. Sie hätten zudem nicht der Durchsetzung der Schadenersatzforderung gedient und seien bereits durch die Parteientschädigung gedeckt (Antwort der Beklagten 1 Rz. 110). Die Einleitung des öffentlichrechtlichen Baustoppverfahrens bewirke, dass die entsprechenden Kosten im Rahmen dieses Verfahrens zu regeln seien, wobei sich die Klägerin ein dortiges Unterliegen bzw. die Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens anrechnen zu lassen habe - 23 -