Da die Klägerin aufgrund der Bestätigung der I. vom 2. Juni 2020 (KB 14) davon ausgegangen sei, dass sämtliche Schäden von dieser übernommen würden, was sich als Irrtum herausgestellt habe, habe die jetzige Rechtsvertreterin ab dem 28. Mai 2021 erneut die rechtlichen Interessen der Klägerin wahrnehmen müssen (Klage Rz. 110). Ab diesem Zeitpunkt sei es um die Beratung betreffend die weiteren zu ergreifenden Schritte zur Durchsetzung der klägerischen Ansprüche, um die Kommunikation mit den beiden Beklagten bzw. deren Versicherungen und um eine aussergerichtliche Lösung, die Kommunikation mit der T. sowie die Instandsetzung des