Demnach ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sowohl die Beschädigung des Küchenablaufrohrs als auch der Ausfall des Heizungsreglers auf das Alter dieser Teile zurückzuführen ist. Die Klägerin nennt jedenfalls - 22 - kein taugliches Beweismittel, das Gegenteiliges beweisen könnte. Ihre Befragung gab keinen Aufschluss, zumal sie darin von der aktuell vermieteten Wohnung im Erdgeschoss und nicht jener im Obergeschoss sowie einem Ablaufrohr im Keller und nicht im OG berichtete (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 12. Dezember 2022 S. 122).