6.1.3. Beklagter 2 Der Beklagte 2 behauptet, das Ablaufrohr in der Küche im OG sei erst im September 2020 und damit erst nach Abschluss der Unterfangungsarbeiten im August 2020 defekt und repariert worden. Aus chronologischen Gründen könnten die Unterfangungsarbeiten des Beklagten 2 daher nicht kausal für das kaputte Ablaufrohr sein (Antwort des Beklagten 2 Rz. 109; Duplik des Beklagten 2 Rz. 111). Dasselbe gelte für den Heizungsausfall vom 21. November 2020 (Duplik des Beklagten 2 Rz.