Beschädigung des Ablaufrohrs im September 2020 bzw. Funktionsstörung des Heizungsreglers Ende November 2020) könne keine Kausalität vorliegen. Wie sich der Verkehrswertschätzung der klägerischen Liegenschaft aus dem Jahre 2019 entnehmen lasse, seien die Leitungen und Heizung darüber hinaus bereits im Jahr 2019 erneuerungsbedürftig gewesen. Es habe sich um eine normale, zeitliche Abnützung bzw. um Liegenschaftsunterhaltskosten gehandelt (Duplik der Beklagten 1 Rz. 117 f.; RB 3).