gelockert habe, sodass es schliesslich auseinandergefallen sei bzw. der Heizungsregler eine Funktionsstörung erlitten habe, sodass die Heizung ausgefallen sei. Es werde bestritten, dass das Küchenablaufrohr am 7. und 23. September 2020 neu habe befestigt werden müssen bzw. am 21. November 2020 betreffend den Heizungsregler ein Pikett-Einsatz notwendig gewesen sei (Antwort der Beklagten 1 Rz. 105 f.). Bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs (Ende der Unterfangungsarbeiten im August 2020; Beschädigung des Ablaufrohrs im September 2020 bzw. Funktionsstörung des Heizungsreglers Ende November 2020) könne keine Kausalität vorliegen.