Ein rein normativer Schaden ist aber grundsätzlich nicht ersatzfähig. Die in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen betreffen einzig Personenschäden, namentlich den Haushaltführungsschaden, den Betreuungsschaden oder den Pflegeschaden, die vorliegend nicht zur Diskussion stehen.50 Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 ist daher mangels Nachweises einer übermässigen Verschmutzung sowie mangels eines Schadens abzuweisen.