5.2. Würdigung Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, wenn die Klägerin ausführt, die direkt an ihr Haus angrenzenden Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten 1 hätten zu einer zusätzlichen Verschmutzung ihres Hauses geführt, die aufgrund von Art. 684 i.V.m. Art. 679a ZGB nicht geduldet werden müsse (vgl. auch Klage Rz. 129). Die Klägerin legt indessen einerseits nicht dar, wie stark diese Verschmutzung ausfiel, wodurch hätte abgeschätzt werden können, ob und welcher zusätzliche Aufwand anfiel.