5.1.3. Beklagter 2 Der Beklagte 2 weist darauf hin, dass sich die Schadenersatzforderung der Klägerin aufgrund erhöhtem Reinigungsaufwand ausschliesslich gegen die Beklagte 1 richte, da der Beklagte 2 im Zeitraum von 1. September 2021 bis 17. Dezember 2021 seine Arbeiten bereits längstens abgeschlossen gehabt habe (Antwort des Beklagten 2 Rz. 108; Duplik des Beklagten 2 Rz. 110). 49 Vgl. BK ZPO I-HURNI (Fn. 17), Art. 55 N. 36. - 20 -