Dies geht auch aus der Verkehrswertschätzung der klägerischen Liegenschaft vom 25. Februar 2019 hervor, wonach die Wohnung im OG aufgrund des damaligen Zustands nicht vermietbar sei (RB 3, S. 3). Zwar führte die Klägerin anlässlich ihrer Befragung aus, das Studio im OG nach dem letzten Mieter renoviert zu haben (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 12. Dezember - 19 -