Die Klägerin macht selber geltend, die vorliegend umstrittene Schädigung sei erst mit den am 1. Juni 2020 in Angriff genommenen Unterfangungsarbeiten des Beklagten 2 eingetreten. Demnach ist die Absage des Mietinteressenten F. nicht kausal auf die den Beklagten 1–2 vorgeworfenen Bauarbeiten zurückzuführen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Studio bereits vor der behaupteten Schädigung in keinem vermietbaren Zustand befand. Dies geht auch aus der Verkehrswertschätzung der klägerischen Liegenschaft vom 25. Februar 2019 hervor, wonach die Wohnung im OG aufgrund des damaligen Zustands nicht vermietbar sei (RB 3, S. 3).