Darüber hinaus geht aus der E-Mail von F. vom 27. Juli 2020, 09:39 Uhr, hervor, dass dieser die Wohnung am 28. Mai 2020 besichtigt hatte und aufgrund des zu diesem Zeitpunkt angetroffenen Zustands der Wohnung absagte (KB 37). Der Hinweis der Klägerin, wonach sich der Zustand der Wohnung weiter verschlechtert haben soll, erfolgte erst danach mit E-Mail vom 27. Juli 2020, 11:07 Uhr (KB 37). Die Klägerin macht selber geltend, die vorliegend umstrittene Schädigung sei erst mit den am 1. Juni 2020 in Angriff genommenen Unterfangungsarbeiten des Beklagten 2 eingetreten.