(Antwort der Beklagten 1 Rz. 99). Die Klägerin habe denn auch nicht substantiiert bzw. nachweisen können, wer wann Mieter gewesen sei. Ebenfalls liege kein Nachweis für erhaltene Mietzinseinnahmen vor. Ferner sei in der Verkehrswertschätzung der klägerischen Liegenschaft aus dem Jahre 2019 schon vermerkt, dass das Studio im OG nicht vermietbar sei. So habe der Mietinteressent F. das Mietobjekt denn auch am 28. Mai 2020 und somit noch vor den umstrittenen Bauarbeiten besichtigt und aufgrund des damaligen Zustands der Wohnung abgesagt (Duplik der Beklagten 1 Rz. 17 und 115; KB 37, Replikbeilage [RB] 3).