Die von der Klägerin erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Art. 42 Abs. 2 OR nicht nur bei einer Unmöglichkeit des ziffernmässigen Nachweises der Schadenshöhe Anwendung finde, sondern auch wenn sich nicht strikte beweisen lasse, dass überhaupt ein Schaden eingetreten sei (Replik vom 28. März 2023 Rz. 60; Replik vom 29. März 2023 Rz. 70), ist hier nicht einschlägig. Vorliegend steht vielmehr fest, dass bisher kein Schaden im Umfang von effektiv angefallenen Reparaturkosten entstanden ist bzw. es sich bei den mutmasslichen Reparaturkosten um keinen Schaden im Rechtssinne handelt.