Dem ist entgegen zu halten, dass es der Klägerin einerseits zusteht, anstelle der noch nicht entstandenen Reparaturkosten den bereits eingetretenen Minderwert der Liegenschaft als Schaden gerichtlich geltend zu machen. Anderseits steht es der Klägerin zu, entsprechende Reparaturverträge abzuschliessen und die damit verbundenen Reparaturkosten gerichtlich geltend zu machen. Eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten ist nicht notwendig, zumal eine Vermehrung der Passiven als Schadensposition genügt; eine Verminderung der Aktiven wird nicht vorausgesetzt.