Damit ist auch das Argument der Klägerin entkräftet, wonach die vorliegende Ansicht dazu führen würde, dass ein mittelloser Eigentümer nie die Ersatzforderung für seinen Schaden gerichtlich durchsetzen könnte, da er im Voraus die Reparatur- sowie Sanierungskosten nicht abdecken könnte (Replik vom 28. März 2023 Rz. 60; Replik vom 29. März 2023 Rz. 33 und 70). Dem ist entgegen zu halten, dass es der Klägerin einerseits zusteht, anstelle der noch nicht entstandenen Reparaturkosten den bereits eingetretenen Minderwert der Liegenschaft als Schaden gerichtlich geltend zu machen.