Diesen Minderwert behauptet die Klägerin jedoch nicht und macht diesen auch nicht als Schaden geltend. Soweit die Klägerin pauschal vorbringt, es sei bei weiterer Bestreitung über den Wert der Liegenschaft 48 Vgl. hierzu BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3.2. - 17 - der Klägerin ein Gutachten betreffend die Minderwertschätzung infolge der Schäden ebenfalls einzuholen (Replik vom 28. März 2023 Rz. 35; Replik vom 29. März 2023 Rz. 12), genügt dies den prozessualen Anforderungen an das substantiierte Behaupten eines Minderwerts nicht (vgl. oben E. 2.3).