Damit ist nicht gesagt, dass die behauptete Schädigung des klägerischen Hauses zu keiner Vermögenseinbusse der Klägerin führte. Allerdings würde sich eine solche Vermögenseinbusse derzeit nicht in den noch nicht entstandenen Reparaturkosten äussern, sondern in einem allfälligen Minderwert, den die klägerische Liegenschaft aufgrund ihrer Schädigung erfahren hätte. Diesen Minderwert behauptet die Klägerin jedoch nicht und macht diesen auch nicht als Schaden geltend.