Dem ist jedoch nicht so (vgl. oben E. 3.2.2). Der Klägerin sind betreffend die BKP 110–560 effektiv noch keine Kosten entstanden – weder durch Verminderung ihrer Aktiven durch Bezahlung von Rechnungen noch durch Vermehrung ihrer Passiven durch Eingehen von Werklohnschulden. Zwar belegt die Klägerin ihre mutmasslichen Reparaturkosten zumindest teilweise durch entsprechende Reparaturofferten (vgl. KB 23 ff.). Indessen sind diese nicht geeignet, einen der Klägerin tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen.