Zur Hauptsache macht die Klägerin also Reparatur- und damit in Zusammenhang stehende Kosten (Umzugs- und Hotelkosten; BKP 110–560) im Umfang von Fr. 310'932.95 geltend. Die Klägerin behauptet jedoch nicht, die entsprechenden Reparaturaufträge bereits vergeben zu haben. Vielmehr basiert die klägerische Argumentation auf der Annahme, dass die bloss mutmasslichen Reparaturkosten gemäss den eingereichten Offerten und Kostenvoranschlägen bereits ihren Schaden darstellen würden. Dem ist jedoch nicht so (vgl. oben E. 3.2.2).