den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts überein, wonach bei Sachschäden künftige Schäden mangels beweisbarem Schaden nicht eingeklagt werden können. In BGE 129 III 18 E. 2.4 hielt das Bundesgericht denn auch fest, dass Kostenvoranschläge betreffend die voraussichtlichen Sanierungskosten nicht geeignet seien, einen Schaden im rechtlichen Sinne zu begründen, zumal sie lediglich eine Prognose enthielten und nicht belegen würden, dass die entsprechende Summe effektiv ausgegeben