Die Vermögenseinbusse des Geschädigten bei unterlassener Reparatur besteht demnach in dieser Wertminderung der beschädigten Sache. Lässt der Eigentümer der beschädigten Sache diese demgegenüber reparieren, so entsteht mit der Reparatur ein Schaden in der Höhe der Reparaturkosten.46 Nicht entscheidend ist, ob die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bereits beglichen wurden (Verminderung der Aktiven) oder vorerst bloss das Vermögen des Geschädigten belasten (Vermehrung der Passiven).47 Dies stimmt auch mit