Der Geschädigte geht seiner Schadenersatzforderung durch Verzicht auf die Reparatur der beschädigten Sache indessen nicht verlustig.45 Vielmehr bleibt er Eigentümer einer beschädigten Sache, die allenfalls einen Minderwert aufweist. Die Vermögenseinbusse des Geschädigten bei unterlassener Reparatur besteht demnach in dieser Wertminderung der beschädigten Sache.