Dies ist zu verneinen: Wenn der Eigentümer einer beschädigten Sache diese nicht reparieren lässt, dann äussert sich die Beeinträchtigung der Sache bislang nicht im Anfallen von Reparaturkosten, sondern in einem Minderwert der Sache. Im Umfang der mutmasslichen Reparaturkosten entsteht beim Geschädigten daher keine Vermögenseinbusse und damit auch kein Schaden, der zu ersetzen wäre. Der Geschädigte geht seiner Schadenersatzforderung durch Verzicht auf die Reparatur der beschädigten Sache indessen nicht verlustig.45