3.2.2. Sachschäden und Reparaturkosten im Besonderen Bei Sachschäden gilt die Beschädigung oder der Verlust der Sache nur als Schadensursache, nicht aber als Schaden als solcher. Der ersatzfähige Schaden folgt erst aus der Beeinträchtigung der Sache, sofern diese sich vermögensmässig, bspw. in der Form eines Wertverlusts oder Reparaturkosten, auswirkt.38 Der Umfang des Sachschadens kann somit entweder nach dem Minderwert des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrösse-