3.1.1.9. BKP 273 – Schreinerarbeiten Die Klägerin behauptet, zur Begradigung der Wände und Behebung der Risse in den Wänden und Decken der beiden Küchen im DG und OG müssten alle bestehenden fest eingebauten Kücheneinrichtungen demontiert werden. Da dies nicht ohne Zerstörung dieser Kücheneinrichtungen möglich sei, müssten diese entsorgt und durch neue ersetzt werden (Klage Rz. 72). Zudem müssten diverse Türen ersetzt werden, da diese dermassen verzogen seien, dass sie nicht mehr repariert werden könnten (Klage Rz. 73).