3.1.1.5. BKP 250 – Sanitär Die Klägerin behauptet, zur Begradigung der Wände und Behebung der Risse in den Wänden und Decken sei die Lieferung und Montage eines neuen Heizkörpers zzgl. Rohrleitungen notwendig. In den beiden Küchen im DG und OG seien sodann diverse Anschlüsse zu ersetzen (Klage Rz. 58). Die entsprechenden Arbeiten würden Fr. 4'439.45 kosten (Klage Rz. 59; KB 28).